Hausordnung für das Gymnasium Dorfen

Im Interesse einer vertrauensvollen und von Verantwortungsbewusstsein getragenen Zusammenarbeit und in Ergänzung zum Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und zur Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO) wird Nachfolgendes festgelegt:

  1. Das Schulgebäude wird um 7:15 Uhr geöffnet. Die Schüler*innen gehen ab 8:00 Uhr zu den Unterrichtsräumen. In der Zeit von 7:15 Uhr bis 8:05 Uhr stehen den Schülern und Schülerinnen die Schulhöfe, die Aula und die Mensa für den Aufenthalt zur Verfügung. Schüler*innen, deren Unterricht nicht mit der ersten Stunde beginnt, halten sich bis zum Beginn ihres Unterrichts in der Aula auf, ebenso Schüler*innen, die von der Teilnahme an bestimmten Unterrichtsstunden befreit sind.
  2. Während der Pausen stehen den Schüler*innen die Schulhöfe und die Pausenhalle für den Aufenthalt zur Verfügung. Ferner können sie sich in ausdrücklich dafür freigegebenen Bereichen aufhalten.
  3. In den Pausen und der Unterrichtszeit ist das Verlassen des Schulgeländes ohne Genehmigung des Direktorats aus haftungsrechtlichen Gründen verboten, denn bei einem Unfall außerhalb des Schulgeländes besteht kein Schutz durch die gesetzliche Schüler-Unfallversicherung.
  4. Erfahrungsgemäß besteht im Schulbereich erhöhte Unfallgefahr. Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme sind daher notwendig. Daraus folgt insbesondere:
    • Jeder sollte mithelfen, das Schulgebäude und die Einrichtung sauber und in gutem Zustand zu erhalten. Schuldhafte Beschädigungen und Verunreinigungen ziehen neben Ordnungsmaßnahmen auch die Verpflichtung zum Schadensersatz nach sich.
    • Sitzen oder Stehen auf Fensterbrettern und Betreten der Fluchtbalkone (Ausnahme: Alarm) ist nicht gestattet.
    • Fahrzeuge aller Art dürfen nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abgestellt werden.
    • Abfälle gehören in die dafür aufgestellten Behälter.
  5. Umgang mit Rauchen, Alkohol und illegalen Drogen
    • Rauchen
      Das Rauchen sowie der Gebrauch von E-Zigaretten und E-Shishas in der Schule und auf dem Schulge- lände sind untersagt (BaySchO § 23).
    • Alkohol
      Für den Genuss von Alkohol in der Schule und bei schulischen Veranstaltungen gelten die Bestimmungen der Schulordnung und des Jugendschutzgesetzes.
      Dürfen Schüler*innen in diesem Rahmen nach Absprache mit den Verantwortlichen bei schulischen Veranstaltungen Alkohol konsumieren, sind sie sich ihrer Verantwortung gegenüber den Mitschüler*innen und dem Ansehen der Schule bewusst. Auch das Vorbild der Lehrkräfte ist in diesem Zusammenhang wichtig.
    • Illegale Drogen
      Oberste Grundsätze der Schule beim Umgang mit Fällen von Drogenkonsum sind die Hilfe für die betroffenen Konsumenten, aber auch gleichrangig der Schutz der Mitschüler*innen.
      Detaillierte Vorgehensweisen sind im BayEUG Art. 87 und 88 dargelegt.
  6. Das Tragen von Kleidung und Accessoires mit rechtsextremistischen oder gewaltverherrlichenden Aufdrucken ist untersagt.

Diese Hausordnung entstand unter der Mitwirkung der Schülervertreter*innen, der Personalvertretung und des Schulforums.

Das Direktorat

Markus Höß
Oberstudiendirektor